AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Bestandteil jeder vertraglichen Verkauf- und oder Liefervereinbarung. Abweichende oder entgegenstehende Abreden durch den Besteller haben keine Gültigkeit, es sei denn der Lieferant hat diese schriftlich für bestimmte Aufträge akzeptiert.

§ 2 Angebote, Aufträge
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Verfügbarkeit unverbindlich.
2.2 Die Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) durch den Käufer verbindlich.

§ 3 Vergütung
3.1 Vom Verkäufer werden die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt.
3.2 Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachtkosten. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für langfristige Lieferverträgen (Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverträgen).
3.3 Wurde die Zahlung in einer anderen Währung als Euro (EUR) vereinbart, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den ursprünglich vereinbarten Betrag zu verringern oder zu erhöhen, so dass der in Rechnung gestellte Betrag, in Euro umgerechnet, dem in Euro umgerechneten ursprünglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Betrag entspricht.
3.4 Das Gewicht der Waren, für die der in Rechnung zu stellende Betrag zu berechnen ist, wird in der Versandabteilung des Werks des Verkäufers berechnet, vor dem aus die Waren geliefert werden, es sei denn, der Käufer wünscht, dass sie auf seine Kosten durch die Eisenbahn an der Versandstation gewogen werden.

§ 4 Zahlung
4.1 Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn die Beträge auf einem der Konten des Verkäufers eingegangen sind.
4.2 Wenn der Verkäufer Grund zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers hat und der Käufer nicht bereit ist, im Voraus Barzahlungen zu leisten oder geforderte Sicherheiten zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, den noch nicht durchgeführten Teil des Auftrages zu stornieren.
4.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Zahlungen zur Begleichung der jeweils ältesten fälligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und darauf aufgelaufenen Kosten zu verwenden, in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Aufrechnungen sind nur dann zulässig, wenn sie mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen erfolgen.
4.5 Andere Formen der Zahlung als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 5 Lieferung
5.1 Der Umfang der Lieferung hängt von der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers ab.
5.2 Der Verkäufer bemüht sich nach besten Kräften, sobald wie möglich zu liefern. Es gibt keine festen Lieferfristen.
5.3 Aufgrund von niedrigen Temperaturen kann der Verkäufer entscheiden, dass ein Transport mit Thermofahrzeugen notwendig ist. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
5.4 Soweit abweichend vom vorigen Absatz ein fester Liefertermin vereinbart wurde und sich die Lieferung seitens des Verkäufers verzögert, hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, normalerweise von vier Wochen.
5.5 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der pünktlichen Lieferung der entsprechenden Waren durch die eigenen Lieferanten des Verkäufers.
5.6 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Waren das Werk oder Lager des Verkäufers verlassen oder, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt wurden.
5.7 Für die Bereitstellung von Verpackungen einschließlich von Tankwagen und Tankcontainern durch den Verkäufer gelten besondere Bedingungen.

§ 6 Versand
6.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Verkehrswege und Verkehrsmittel zu wählen. Zusatzkosten, die durch besondere Versandwünsche des Käufers entstehen, sind von diesem zu tragen.
Sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, hat der Käufer auch Erhöhungen von Frachtkosten zu tragen, die nach dem Abschluss des Vertrages eintreten sowie Zusatzkosten, die durch Umleitung von Sendungen, Lagerung usw. entstehen.
6.2 Wenn nicht anders vereinbart, geht das Risiko von Zerstörung, Verlust und Beschädigung mit Versand der Waren oder, falls sie vom Käufer abgeholt werden, zum Zeitpunkt, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, auf den Käufer über.

§ 7 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs-oder Versandstörungen, Feuer, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen und Materialien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen und sonstige Hindernisse, die außerhalb der Kontrolle der pflichtigen Partei liegen, welche Produktion, Versand, Annahme oder Verwendung der Waren verringern, verzögern oder verhindern oder bewirken, dass sie mit einem unangemessenen Aufwand verbunden sind, befreien die Partei von der Verpflichtung zur Lieferung beziehungsweise Abnahme, solange und soweit die Störung andauert. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als acht Wochen verzögert, so ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sollten die Lieferanten des Verkäufers es versäumen, ihn ganz oder teilweise zu beliefern, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, von anderen Quellen Waren zu beziehen. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Mengen unter seinen Kunden zu verteilen und gleichzeitig seinen Eigenbedarf zu decken.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Käufer über, wenn er alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Forderungen aus Schadensersatzansprüchen und der Einlösung von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Verkäufer behält außerdem das Eigentum, wenn die Forderungen des Verkäufers in ein laufendes Konto aufgenommen wurden und der Saldo auf diesem Konto anerkannt ist.
8.2 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, ist der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Rückgabe der Waren zu verlangen, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hatte. Die Rücknahme der Waren gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung dafür, dem Kunden zeitweilig den Gebrauch der Waren gestattet zu haben.
8.3 Wenn unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu neuen Produkten verarbeitet werden, gilt die Verarbeitung als vom Käufer für den Verkäufer bewirkt, ohne dass jener dadurch Ansprüche gegen den Verkäufer erwirbt. Der Anspruch des Verkäufers erstreckt sich somit auch auf die hergestellten Erzeugnisse. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zusammen mit anderen Waren, an denen Dritte Eigentumsrechts haben, verarbeitet, mit ihnen vermischt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der in seinem Eigentum stehenden Waren zu dem Rechnungswert der Waren der Dritten Miteigentum. Wird die Ware als Ergebnis einer solchen Verbindung oder Vermischung zu einem Teil einer Sache des Käufers, überträgt der Käufer mit der Annahme dieser Bedingungen schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf den Verkäufer.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen für den Verkäufer aber auf eigene Kosten sachgerecht zu lagern, instandzuhalten und zu reparieren sowie in einem Umfang, der von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangen ist, auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Käufer dem Verkäufer im Voraus alle ihm aus Versicherungsverträgen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab.
8.5 Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ist er berechtigt, im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nach Belieben zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er mit seinen Kunden Verträge abschließt, nach denen der Käufer seine Ansprüche nicht auf Dritte übertragen darf. Der Käufer hat nicht das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Sachen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst zu belasten. Beim Weiterverkauf der Waren darf der Käufer das Eigentum nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Waren durch seine Kunden übertragen.
8.6 Mit der Annahme dieser Bedingungen tritt der Käufer tritt im Voraus dem Verkäufer alle Forderungen, die sich aus einem Weiterverkauf der unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren ergeben, einschließlich aller Nebenrechten und Sicherheiten einschließlich Wechsel und Schecks, ab, um dem Verkäufer Sicherheit für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen gegen den Käufer zu gewähren. Werden Waren, die unter dem Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert der unter dem Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren. Wenn der Käufer Waren veräußert, an denen der Verkäufer gemäß Nr. 8.3 Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungswert des Miteigentumsanteils des Verkäufers an den Waren. Verwendet der Käufer unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Waren zur Herstellung von Erzeugnissen Dritter auf vertraglicher Grundlage, so tritt er mit Annahme dieser Bedingungen im Voraus seine vertraglichen Ansprüche gegen den Dritten an den Verkäufer ab, um ihm Sicherheit für seine Ansprüche zu gewähren. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer fristgemäß nachkommt, kann er aus einem Weiterverkauf oder einer Weiterverarbeitung sich ergebende Forderungen selbst einzuziehen. Er ist nicht zur berechtigt, solche Forderungen als Sicherheit abzutreten oder zu verpfänden.
8.7 Wenn der Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche für gefährdet hält, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers seine Kunden von der Abtretung seiner Forderungen an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Über Handlungen Dritter, die auf Beschlagnahme der Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufer stehen oder auf Einzug von Forderungen, die dem Verkäufer übertragen wurden, gerichtet sind, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
8.8 Wenn der Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt, hat der Verkäufer auf Verlangen des Käufers nach eigener Wahl im entsprechenden Umfang auf Sicherheiten zu verzichten.

§ 9 Mängel und Fehler
9.1 Der Käufer muss den Verkäufer über alle Mängel oder Fehler unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich unterrichten.
9.2 Gebrauchsspuren an gelieferter Ware, die durch natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung bzw. Lagerung durch den Käufer verursacht wurden, unterliegen nicht der Gewährleistung.

§ 10 Technische Beratung
Technische Beratung durch die Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers erfolgt nach bestem Wissen, ist jedoch als unverbindliche Information anzusehen. Der Käufer ist selbst verpflichtet, die Anwendbarkeit der gelieferten Waren zu prüfen.

§ 11 Produkthaftpflicht und Versicherung
Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für einen Verlust der Produktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden.
Der Versicherungsschutz ist auf 10.000.000 DKK beschränkt.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Für diese AGB und alle diesen AGB unterfallenden vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Flensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Omnicon GmbH, Heideland 20, 24976 Flensburg
Tel.: +49 461 480 71 11, Fax: +49 461 480 71 12
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Stand: 26.03.2018

General terms of sale and delivery

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1. General note
These General Conditions of Sale and Delivery shall be an integral part of any contract of purchase. Conflicting or deviating conditions of purchase or other reservations made by the Buyer shall not be effective unless the Seller has expressly accepted them in writing for a particular order.

2. Offers, Orders
2.1 The Seller‘s offers shall not be binding with respect to price, quantity, delivery time and availability.
2.2 The Buyer‘s orders shall become binding on the Seller upon receipt by the Buyer of the Seller‘s written order acknowledgment (or invoice or delivery note).

3. Remuneration
3.1 The prices invoiced shall be the Seller‘s prices effective at the time of delivery.
3.2 Should the Seller, in the interval between conclusion of the contract and delivery, effect a general price increase, the Buyer shall have the right to withdraw from the contract within two weeks of having been informed thereof, unless the price increase is exclusively due to an increase in freight rates. The right of withdrawal shall not apply to long-term supply contracts (contracts for the performance of a continuing obligation).
3.3 Where payment has been agreed in a currency other than euros (EUR), the Seller reserves the right to reduce or increase the amount originally agreed so that, when translated into euros, the sum invoiced is equivalent to the euro value resulting from translation of the amount originally agreed at the time the contract was concluded.
3.4  The weight of the goods on which the invoiced amount is to be calculated shall be ascertained in the dispatch department of the Seller’s plant from which the goods are supplied unless the Buyer wishes them to be weighed, at his expense, by the railway authorities at the station of dispatch.

4. Payment
4.1 Payment shall not be deemed to have been effected until the amount has been cleared into one of the Seller’s accounts.
4.2 Where the Seller has reason to doubt the Buyer’s solvency or creditworthiness and the Buyer is not prepared to effect advance cash payment or provide the Seller with security as requested, the Seller shall have the right to cancel that portion of the contract which he has not yet performed.
4.3 The Seller reserves the right to use payments for the settlement of the invoices which have been outstanding longest, plus any interest on arrears and costs accrued thereon, in the following order: costs, interest, principal claim.
4.4 The Buyer shall not have the right to withhold payments. Counterclaims may only be offset if they are uncontested or have become res judicata.
4.5 Any form of payment other than cash payments or bank transferal shall be subject to the Seller’s prior consent in written form.

5. Delivery
5.1 The scale of delivery depends on the Seller´s written order confirmation.
5.2 The Seller shall make every effort to effect delivery as early as possible. There shall be no fixed periods for delivery.
5.3 Should, notwithstanding the preceding paragraph, a fixed period for delivery have been agreed, and should the Seller default with the supply, the Buyer shall grant the Seller a reasonable respite, normally of four weeks.
5.4 Delivery shall be subject to punctual delivery of the appropriate goods by the Seller’s own suppliers.
5.5 The day of delivery shall be the day on which the goods leave the Seller’s plant or warehouse or, if that day cannot be ascertained, the day on which the goods are put at the Buyer’s disposal.
5.6 The provision of packaging including tankers and tank containers by the Seller shall be subject to special conditions.

6. Shipment
6.1 The Seller reserves the right to choose the route and the mode of transport. Any additional costs resulting from special shipping requests made by the Buyer shall be borne by the Buyer. Unless prepaid freight has been agreed, the Buyer shall also bear any increases in freight rates which become effective after the contract has been concluded, any additional costs resulting from re-routing a consignment, storage expenses, etc.
6.2 In case of low temperatures, the seller can decide that a transport with temperature-controlled vehicles is necessary. The resulting additional costs will be paid by the Buyer.
6.3 If not agreed otherwise the risk of destruction, loss or damage shall pass to the Buyer upon dispatch of the goods or, if they are collected by the Buyer, at the time they are placed at the Buyer’s disposal.

7. Force Majeure, Impediments to Performance
Force majeure of any kind, unforeseeable production, traffic or shipping disturbances, fire, floods, unforeseeable shortages of labor, utilities or raw materials and supplies, strikes, lockouts, acts of government, and any other hindrances beyond the control of the party obliged to perform which diminish, delay or prevent production, shipment, acceptance or use of the goods, or make it an unreasonable proposition, shall relieve the party from its obligation to supply or take delivery, as the case may be, as long as and to the extent that the hindrance prevails. If, as a result of the hindrance, supply and/or acceptance is delayed by more than eight weeks, either party shall have the right to cancel the contract. Should the Seller’s suppliers fail to supply him in whole or in part, the Seller shall not be under obligation to purchase from other sources. In such cases, the Seller shall have the right to distribute the available quantities among his customers while at the same time taking into account his captive requirements. 

8. Retention of Title/ Reservation of property rights
8.1 Title to the goods shall not pass to the Buyer until he has fulfilled all liabilities arising from his business connection with the Seller, which shall include settling accessory claims and claims for damages and honoring checks and bills. Title to the goods shall also remain with the Seller if the Seller’s claims have been included in a current account and the balance of this account has been struck and acknowledged.
8.2 If the Buyer defaults on his obligations to the Seller, the Seller shall have the right, without granting a respite and without cancelling a contract, to demand the return of the goods to which he retains title. Acceptance of the returned goods shall not constitute cancellation of a contract unless the Seller has expressly declared this in writing. If the Seller cancels the Contract, he shall have the right to demand appropriate compensation for having permitted the Customer to use the item for a certain period.
8.3 If goods to which the Seller retains title are processed into new products, the Buyer shall be deemed to be effecting such processing on behalf of the Seller without thereby acquiring any claims on the Seller. The Seller’s title shall thus extend to the products resulting from the processing. If goods to which title is retained by the Seller are processed together with, mixed with or attached to goods to which title is retained by third parties, the Seller shall acquire coownership of the resulting products in the ratio of the invoice value of the goods owned by him to the invoice value of the goods owned by those third parties. If the goods, as a result of such mixing or attaching, become part of a principal matter of the Buyer, the Buyer, by accepting these Conditions, assigns in advance his title to the new item to the Seller.
8.4 The Buyer shall be under obligation to provide, on behalf of the Seller, adequate storage of the item to which the Contractor retains title, to service and repair this item at his expense and to insure the same at his expense against loss and damage up to an extent which may reasonably be expected of a prudent businessman. By accepting these Conditions the Buyer assigns in advance to the Seller any claims which may accrue to him under the insurance policies.
8.5 As long as the Buyer duly meets his liabilities to the Seller, he shall have the right, in the normal course of business, to do as he wishes with the goods to which the Seller retains title.
This shall not apply, however, if he and his customers have concluded an agreement according to which the Buyer must not assign his claims on them to third parties. The Buyer shall not have the right to pledge, chattel mortgage or otherwise encumber the goods to which the Seller retains title. When reselling the goods, the Buyer shall make the passing of the title subject to full payment of the goods by his customers.
8.6 By accepting these Conditions, the Buyer assigns in advance to the Seller any claims which may arise from a resale of the goods to which the Seller retains title, together with any incidental rights and security interests including bills of exchange and checks, so as to provide the Seller with security for all claims he has on the Buyer as result of the business connection. If goods to which the Seller retains title are sold together with other goods at a single price, the assignment shall be limited to the portion of the invoice value which covers the goods to which the Seller retains title. If the Buyer sells goods of which the Seller has co-ownership pursuant to clause 8. 3., the assignment shall be limited to the portion of the invoice value which corresponds to the Seller’s co-ownership. If the Buyer uses goods to which the Seller retains title for processing a third party’s product on a contract basis, in accepting these Conditions he assigns in advance his contractual claim on the third party to the Seller in order to provide him with security for his claim. As long as the Buyer duly meets his liabilities to the Seller, he may collect claims from a resale or from contract processing himself. He shall not have the right to assign or pledge such claims as security.
8.7 If the Seller believes his claims to be at risk, the Buyer shall, at the Seller’s request, inform his customers of the assignment of his claims to the Seller and supply the Seller with all necessary information and documents. Any acts of third parties aimed at seizing goods to which the Seller retains title or at appropriating claims assigned to him shall be brought to the Seller’s attention by the Buyer immediately.
8.8 If the value of the security provided to the Seller exceeds the value of the claims to be safeguarded by more than 20 percent, the Seller shall, at the Buyer’s request, release security of his own choice accordingly.

9. Faults and defects
9.1. The Buyer shall notify any faults or defects to the Seller in written form immediately after the detection.
9.2. No warranty shall be granted for wear marks on delivered goods due to natural abrasion or incorrect usage/storage by the Buyer.

10. Technical consultation
Any technical consultation of the Seller´s sales representatives are made to the best of one´s knowledge but shall be considered as hints without obligation. The Buyer´s obligation to examine the delivered goods upon applicability is mandatory.

11. Product liability insurance
The seller shall under no circumstances be liable for loss of production, loss of profit or any other consequential loss. The insurance coverage is limited to DKK 10.000.000. 

12. Place of performance and legal venue
12.1 The place of performance for all duties arising from the contractual relationship is our registered office. The law of the Kingdom of Denmark shall exclusively apply to the mutual legal relationships, subject to the exclusion of international sales law.
12.2 If the customer is a merchant in the sense of the commercial code, legal entity under public law or a special fund under public law, Sønderborg is the – also international – legal venue for all disputes arising from or in connection with the contractual relationship. Nevertheless, we are also entitled to lodge complaint in the general legal venue of the customer.

Omnicon A/S, Stødagervej 6, DK- 6400 Sønderborg
Tel.: +45 74 43 31 99, Fax:+45 74 43 35 99  
www.omnicon.com, post@omnicon.com


Date: 26.03.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen der QAVERtec GmbH

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1. Allgemeines
1.1. Unsere Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2. Für die Ausführung und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen verarbeiten und speichern wir die entsprechenden Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit dies erforderlich ist. Zu anderen Zwecken werden die Daten nicht verwendet.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist, wobei zur Einhaltung der Schriftform die Textform nach § 126 b) BGB ausreichend ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich zu.
2.3. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

3. Auftragsbestätigungen
3.1. Sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Bezahlungsweise, Lieferbedingungen, Lieferzeiten sowie Skontierungen werden mit dem Kunden explizit vereinbart und gelten erst mit dem Erhalt der schriftlichen Auftragsbetätigung an den Besteller.
3.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Auftragsbetätigung mit den oben genannten Punkten eingehend zu prüfen. 
3.3. Eine Beanstandung der Auftragsbestätigung, hat schriftlich bis spätestens 7 Tage nach Erhalt zu erfolgen. 
3.4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

4. Lieferzeit
4.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.
4.2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern aufgetreten sind. Die genannten Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bestehenden Lieferverzugs entstehen. Die genannten Hindernisse werden wir dem Besteller gegebenenfalls umgehend mitteilen.
4.3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils unserer Leistungen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nachgewiesen werden kann oder wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast ist hiermit nicht verbunden. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, für die Ausführung unserer Leistungen eine angemessene Nachfrist und läuft diese fruchtlos ab, so ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller jedoch nur dann zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine erhebliche Pflichtverletzung oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last gelegt werden kann oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur auf Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.
4.5. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so stellen wir ihm die Lagerkosten, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, in Rechnung, bei Lagerung in unserem Werk 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat. Setzen wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien unbenommen.
4.7. Ist der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so können wir nach Ablauf einer weiteren angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile bzw. Übergabe an einen Spediteur auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand.
5.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die er verlangt.
5.3. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des oder der Produkte aus unserem Hause, und/oder bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte über Leasing, Finanzierung –oder Mietkaufmodelle behalten wir uns folgende Sicherheiten vor:
6.2. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus dem Geschäftsverkehr unser Eigentum.
6.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
6.4. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.

7. Schulung in Initialisierungen
7.1. Schulungen des Fachpersonals, welche für den Gebrauch unserer Produkte notwendig sind werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert vergütet. Verzögert sich die Schulung oder Initialisierung ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen.

8. Haftung
8.1. Die Produkte der Qavertec dienen ausdrücklich als Hilfsmittel zur Bestimmung und Kontrolle von physikalischen Eigenschaften bei Frischbetonwaren. 
8.2. Für Schäden durch fehlerhafte Messungen, durch falsche Interpretation von Messergebnissen sowie hieraus resultierender Veränderungen im Produktionsprozess des Bestellers, übernehmen wir kein Haftung. 
Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.
Für weitergehende Ansprüche ist unsere Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Das gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
9.2. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der internationalen Kaufrechte Anwendung.
Qavertec GmbH, Heideland 20, 24943 Flensburg, Tel.: +49 (0) 461 7071784-0,
Fax:+49 (0) 461 70717840-5, www.qavertec.com, info@qavertec.com, 
Stand: 01/2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BetonKontrollSysteme GmbH

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1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind stets Vertragsbestandteil bei Überwachungsaufträgen oder sonstigen Leistungen.                                                

2. Überwachungsaufträge an die Prüfstelle sind dann verbindlich, wenn sie von der Prüfstelle schriftlich bestätigt wurden. Aufträge zum Herstellen oder Prüfen von Betonwürfeln sowie Siebungen etc. werden nicht schriftlich bestätigt. Sie gelten mit der Anlieferung des Materials Bzw. der Würfel oder bei Auftrag zur Probenentnahme als angenommen.

3. Für Leistungen und Lieferungen der Prüfstelle gilt der vorstehende Gebührenkatalog Bzw. das aktuelle Angebot an den Kunden, solange dessen Gültigkeit von der Prüfstelle nicht schriftlich gekündigt und durch eine Neufassung ersetzt wird. Die einzelnen Preise des Gebührenkataloges verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.

4. Auskünfte über Prüfzeugnisse, Prüftermine oder sonstige Leistungen, die mündlich oder telefonisch erteilt werden, gelten nur vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Prüfstelle.

5. Die Weitergabe von Eignungsprüfungsunterlagen, Prüfberichten und -zeugnissen darf ohne Einwilligung der Prüfstelle nur an die nach DIN 1045 und DIN 1084 dazu befugten Personen, Behörden oder Überwachungsorganisationen erfolgen.

6. Die für die Durchführung der Prüfung benötigten Materialproben hat der Auftraggeber zu beschaffen und der Prüfstelle zu übersenden, es sei denn, dass die Prüfstelle mit der Beschaffung der Proben gegen Erstattung der Kosten beauftragt ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Beauftragten der Prüfstelle die Entnahme der Proben im Werk oder auf der Baustelle zu ermöglichen.

7. Wird eine Prüfung oder Untersuchung aus Gründen abgebrochen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Barauslagen zu erstatten, mindestens jedoch 50 % der bis zur vollständigen Durchführung des Auftrages fälligen Vergütung gemäß Gebührenkatalog.

8. Nach Abschluss der Prüfungen kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Prüfstelle frei über das Probenmaterial verfügen und es nach Ablieferung der Prüfergebnisse vernichten. Prüfkörper, die den geforderten Eigenschaften der Prüfung nicht erfüllten, sind dem Auftraggeber vier Wochen zur Verfügung zu halten.

9. Wenn für die Erbringung einer Leistung verbindliche Fristen oder Termine gesetzt sind, hat der Auftraggeber, wenn die, Prüfstelle in Verzug gerät, eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung einzuräumen. Wird die Leistung auch dann nicht erbracht, hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Schadensersatzansprüche durch den Verzug oder die Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen.

10. Entsteht dem Auftraggeber bei der Entnahme der Proben, der Durchführung der Prüfung oder Beratung ein Schaden, haftet die Prüfstelle nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Prüfstelle von Schadensersatzansprüchen Dritter - gleich aus welchem Rechtsgrund - freizustellen, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Prüfstelle entstanden.

11. Die Schadensersatzpflicht der Prüfstelle bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sich auf höchstens das 10-fache der vereinbarten Leistungsvergütung. Dies gilt für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen verursacht werden.

12. Schadensersatzansprüche verjähren 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Prüfergebnisse und/oder der Untersuchungsberichte.

13. Höhere Gewalt entbindet für die Dauer des Hindernisses ganz oder teilweise von der Durchführung eines Auftrages.

14. Vereinbarte Termine eines voraussichtlichen Prüfungsabschlusses sind unverbindlich. Die Prüfstelle ist in jedem Falle bestrebt, Terminvereinbarungen einzuhalten.

15. Sollten Prüfungszeugnisse oder Prüfberichte auszugsweise oder gekürzt weitergegeben werden, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung der Prüfstelle einzuholen.

16. Wenn der Antragsteller gegen die im Prüfzeugnis oder Prüfbericht mitgeteilten Untersuchungsergebnisse Einwendungen erhebt, erfolgt auf seinen Antrag durch die Prüfstelle eine Nachprüfung. Stimmt deren Ergebnis mit dem Beanstandeten innerhalb der normalen Abweichungen überein, so trägt der Antragsteller die Kosten der wiederholten Prüfung. Andernfalls wird das beanstandete Prüfungszeugnis kostenlos berichtigt.

17. Rechnungen der Prüfstelle sind nach Zustellung ohne Abzug zahlbar. Aufrechnungen mit Forderungen des Auftraggebers oder ein Rückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen.                     

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Prüfstelle.

19. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.

Stand: Januar 2013

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OTE GmbH

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I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der OTE GmbH. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle zusätzlichen Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen sind, auch soweit sie bereits mündlich getroffen sind, schriftlich niederzulegen. Nachvertragliche Vereinbarungen können wirksam nur von einem bevollmächtigten Vertreter geschlossen werden.
3. Personenbezogene Daten unserer Kunden werden unter den Voraussetzungen der §§ 4, 28 BDSG, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Einwilligung und nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses, von uns gespeichert und verarbeitet.

II. Angebote, Preise, Muster
1. Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Listenpreis. Abweichend vom Vorstehenden gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. dem der Selbstabholung gültige Listenpreis, sofern in der Zeit zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Selbstabholung Kostensteigerungen, insbesondere für Energie, Personal und Abgaben, eingetreten sind, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren. Entsprechendes gilt auch für den nicht-kaufmännischen Verkehr, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung bzw. Selbstabholung mehr als vier Monate vergangen sind; beträgt die Erhöhung der Listenpreise mehr als 5 %, so steht dem nicht-kaufmännischen Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. Die Kostensteigerungen werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen jeweils nachweisen.
3. Alle Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager zuzüglich Transportkosten, Umsatzsteuer, Zoll und anderer Kosten, die zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemäßer Übergabe der Waren anfallen.
4. Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige Abweichungen von unserem Angebot oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

III. (Teil-)Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme- und Schuldnerverzug
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
2. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der angegebenen Lieferfrist berechtigt, falls diese dem Besteller zumutbar sind.
3. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen unserer Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und Verfügungen gehören, die uns außerstande setzen, unsere Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen bzw. im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung vollständig von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer über den Eintritt eines derartigen Falles unverzüglich unterrichten.
4. Aufgrund von niedrigen Temperaturen kann der Verkäufer entscheiden, dass ein Transport mit Thermofahrzeugen notwendig ist. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Wird die Ware dem Besteller auf dessen Wunsch geliefert - auch frei Baustelle oder frei Lager -, so geht mit der Auslieferung an den Frachtführer/Spediteur die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über; dies gilt auch im Falle von Teillieferungen oder bei Selbstabholung. Die vereinbarte Anlieferung setzt die Erreichbarkeit der Entladestelle mit LKW bis zu 40t sowie eine geeignete ebenerdige Entlademöglichkeit voraus. Bei Lieferungen innerhalb von 24 Stunden (Expresslieferung) oder der nachträglichen Änderung von Lieferaufträgen durch den Besteller innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des ursprünglichen Liefertermins (Änderung des Lieferungsortes oder des Lieferzeitpunktes) trägt der Besteller die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
6. Der für den Besteller entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware bevollmächtigt.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
8. Können wir unsere Verpflichtung zur Lieferung bzw. bei Selbstabholung der Ware zur Übergabe nicht rechtzeitig erfüllen, so haften wir für den dem Besteller aus dem Verzug entstehenden Schaden nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. V. Abs. 1.
9. Soweit die Geltung von Incoterms-Klauseln vereinbart ist, sind die Incoterms-Klauseln in der aktuellen, von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung maßgeblich.

IV. Sachmängel
1. Dem Besteller obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, im  kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Tagen und im nicht-kaufmännischen Verkehr binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängel ausgeschlossen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
2. Voraussetzung für das geltend machen von Ansprüche aufgrund von Mängel ist, dass der Besteller die gekaufte Ware ordnungsgemäß behandelt und gelagert und die Weiterverarbeitung entsprechend den geltenden Fachregeln, Richtlinien, Normen, den Auflagen der Zulassungen und unseren Werksvorschriften durchgeführt hat.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Diese Beschreibungen der Warenbeschaffenheit oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Besteller nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird.
4. Geringfügige Farbton- und sonstige Oberflächenveränderungen (insbes. Ausblühungen, Mikrorisse) an der Ware sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.
5. Die Ware ist im Einzelfall am konkreten, vorhandenen Substrat (Beton) getestet und optimiert worden. Nimmt der Besteller nachträglich Änderungen am Substrat (Beton) vor, entfällt jegliche Gewährleistung.           
6. Bei berechtigter und rechtzeitig erhobener Mängelrüge des Bestellers sind wir nach unserer Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

V. Schadensersatz
1. Ansprüche auf Schadensersatz, sind ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir eine Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung der OTE GmbH steht die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die OTE GmbH eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht.
2. Das Vorstehende gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht oder sonstiger gesetzlicher Ansprüche.
3. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. 

VI. Verpackung
1. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung, insbesondere im Falle des Exports, wird diese gesondert berechnet.
2. Die Standardverpackung unserer Produkte erfolgt auf Euro-Paletten oder VdFz-Branchenpaletten (VdFz: Verband der Faserzement- Industrie e.V.). VdFz-Branchenpaletten werden dem Käufer bei Lieferung berechnet, bei fehlerfreier Rückgabe an unsere Lieferstelle erfolgt eine Erstattung in voller Höhe. Selbstabholern wird bei Europaletten die Stückdifferenz zwischen Lieferpaletten und fehlerfreien Rückgabepaletten belastet bzw. erstattet.

VII. Zahlungen, Zurückbehaltungsrechte
1. Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto auf das gelieferte Material, sonst 30 Tage netto, zahlbar. Bei Zahlungen per Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung gewähren wir 3% Skonto. Der Skontobetrag ist vom jeweiligen Rechnungsendbetrag zu ermitteln. Vorauskasse kann vereinbart werden. Zahlungen sind ausschließlich an die aus der Rechnung ersichtlichen Zahlstellen zu leisten.
2. Für die Anrechnung von Zahlungen auf Zinsen und Kosten gilt § 367 BGB, insoweit scheidet der Abzug von Skonto auf die neue Schuld des Bestellers aus.
3. Bonus-, Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Bestellers oder Dritter sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung unserer Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Bestellers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen der OTE GmbH mit Forderungen des Bestellers aus Bonus-, Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt.
4. Liegt der allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Zahlung durch Vorauskasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut, zu leisten.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im kaufmännischen Verkehr kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Wir sind im Falle der durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Besteller, auch wenn diese bereits bei dem Vertragsabschluß bestand, berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, soweit nicht der Besteller Zug um Zug leistet oder uns Sicherheit in Höhe unserer vertraglichen Forderung leistet. Ist der Besteller dazu trotz Aufforderung nicht bereit, sind wir - unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Der Besteller kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung durch den Zugang der Mahnung, der Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides in Verzug. Er gerät ebenfalls in Verzug, wenn für die Erfüllung Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Unbeschadet des Vorstehenden kommt der Besteller dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Der Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns, unbeschadet der sonstigen uns zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, vermögen wir diesen Schaden geltend zu machen; der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Besteller ist verpflichtet die pflegliche Behandlung der Ware sicherzustellen.
2. Im kaufmännischen Verkehr erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache liegt - es sei denn, dass der Besteller Nicht-Kaufmann ist - kein Rücktritt vom Vertrag, außer, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere hat er sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5. Die Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns übernommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung.
7. Der Besteller ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Der Besteller tritt uns im selben Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Besteller selbst Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten resultierenden Forderungen.
8. Der Besteller bleibt berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Besteller hat uns in diesem Fall die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte ist dem Besteller nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring) erfolgt.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der uns vom Besteller eingeräumten realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechendem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Urheber- und Markenrechte, Technische Angaben
1. An den von uns bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche vor. Der Vertrieb unserer Erzeugnisse ist nur unter den dafür bestehenden, geschützten Marken (u. a.: OTE GmbH) zulässig.
2. Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilen wir im Rahmen unseres Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Besteller hat die Eignung der bestellten Ware und vorgeschlagene Ausführung für die beabsichtigte Verwendung selbst zu prüfen. Wir sind zur Änderung der technischen Daten des bestellten Liefergegenstandes berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

X. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und bei Selbstabholung ist, soweit nicht ein anderes vereinbart ist - der Ort der Lieferstelle (Werk oder Vertriebslager), für Zahlungen die in der Rechnung bezeichneten Zahlstellen. Schecks sind zu senden an: OTE GmbH, Heideland 20, 24976 Handewitt.

XI. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht berührt. Es gilt vielmehr vereinbart, was wirksam – dem wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommend - vereinbart werden kann.

XII. Vertragssprache, Gerichtstand, Anwendbares Recht (Contract Language, Place of Jurisdiction, Applicable law
1. Vereinbarte Vertragssprache ist die deutsche Sprache. (Both parties have agreed that the contract language shall be German.)
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, Flensburg. (The parties submit for all contractual and extra contractual disputes arising from the contract to the local and international exclusive jurisdiction of the courts of Flensburg, Germany.) Wir haben ferner das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. (We shall have the right to bring a claim before a court at the buyer’s principle place of business or at his discretion before any other court being competent according to any national or international law.)
3. Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.
4. Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts. (Both parties have agreed that he laws of Federal Republic of Germany shall apply. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, however, shall not apply.)

Stand: 26.03.2018